Es ist unser gemeinsamer Kampf. Selbstbestimmung ist nicht teilbar.

blauer Hintergrund mit Sternen und Mond und der Schrift: gender is a universe

Eine Gesellschaft die trans*, inter* und nicht-binären Menschen ihre Rechte auf geschlechtliche und körperliche Selbstbestimmung vorenthält, ist nur für diejenigen gut, die sich offen oder insgeheim in einer völkisch binären Geschlechterordnung ganz wohl und sicher fühlen. Als trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen brauchen wir Solidarität und Verbündete. Wir werden das nicht überstehen, wenn wir nicht endlich begreifen, dass geschlechtliche Selbstbestimmung eine Befreiung aller Menschen ist, die unter Geschlechtszuweisung und patriarchaler Gewalt leiden. Es ist unser gemeinsamer Kampf. Selbstbestimmung ist nicht teilbar.

Ich habe für das Netzwerk Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern e.V. eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geschrieben, die das Netzwerk Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern e.V. offiziell in die Verbändeanhörung eingereicht hat. Es gibt eine ganze Reihe wirklich guter und wichtiger Stellungnahmen, von denen ich unten einige verlinke. Alle haben gemeinsam, dass sie die Notwendigkeit eines Selbstbestimmungsgesetzes und geschlechtlicher Selbstbestimmung betonen und gleichzeitig deutliche Nachbesserungen fordern. 

Wenn ich die wichtigsten Forderungen zusammenfassen müsste: 

  • Geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht!
  • Ein Selbstbestimmungsgesetz muss trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen vor Diskriminierung schützen und darf diskriminierende und tin-feindliche Diskurse und Regelungen nicht festschreiben!
  • Auch Kinder und Jugendliche haben ein Recht selbst über ihr Geschlecht zu bestimmen!
  • Wir brauchen ein Gesetz, dass die Gleichstellung aller Geschlechter auf Augenhöhe anerkennt und nicht eines, das Binarität festschreibt! 

Geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht! Stellungnahme des Netzwerkes Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern zum Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften 

Sehr geehrte Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus, Sehr geehrter Bundesminister der Justiz Marco Buschmann, 

geschlechtliche Selbstbestimmung ist für alle Menschen wichtig. Wie grundlegend Geschlecht für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ist, wird aber oft nur dann deutlich, wenn das eigene Geschlecht in Frage gestellt ist oder nicht gelebt werden kann. Geschlecht ist ein tiefes Wissen – die Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einem Geschlecht kann jeder Mensch nur für sich selbst beantworten. In diesem eigenen Geschlecht nicht anerkannt zu sein und es nicht leben zu können, wird von den betroffenen Menschen als zutiefst traumatisierend beschrieben. Menschen, deren Geschlecht nicht den gesellschaftlichen Vorstellungen und Normen einer binären Geschlechterordnung entspricht, erleben in einer geschlechtlich überwiegend binär strukturierten Gesellschaft ein hohes Maß an Diskriminierung und Gewalt. Der Abbau diskriminierender Regelungen, die Anerkennung vergangenen Unrechts, der Schutz vor Diskriminierung und die Schaffung einer diskriminierungsfreien Anerkennung des eigenen Geschlechts sind deshalb dringend erforderlich. 

Das Netzwerk Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern e.V. (NRDB) begrüßt vor diesem Hintergrund die Initiative der Bundesregierung für ein Selbstbestimmungsgesetz, das bestehende Diskriminierung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen abschafft und einen selbstbestimmten, unbürokratischen und diskriminierungsfreien Weg eröffnet, den Geschlechts- eintrag bei Bedarf zu korrigieren und die Vornamen an das eigene Geschlecht anzupassen. 

Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) erfüllt dieses Ziel jedoch nur teilweise. Neben wichtigen Verbesserungen enthält der Entwurf eine Reihe von komplizierten und unklaren Regelungen, die in der Folge Rechtsunsicherheit schaffen können, sowie diskriminierende Diskurse begünstigen und Diskriminierungen festschreiben. Aus Sicht des Netzwerk Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern e.V. ist es deshalb dringend erforderlich, den vorliegenden Entwurf entlang der Stellungnahmen der Fachverbände insbesondere des Bundesverband Intergeschlechtliche Menschen, des Bundesverband Trans*, der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. sowie der Stellungnahme der tin Rechtshilfe e.V. zu überarbeiten. Auf Grund der hohen Vulnerabilität der betroffenen Personengruppen muss diese Überarbeitung schnellstmöglich erfolgen, eine Verzögerung des Gesetzgebungsverfahren ist unbedingt zu vermeiden. 

Im Einzelnen begrüßen wir insbesondere folgende Punkte des Referentenentwurfs: 

  • Die Vereinheitlichung der Verfahren für alle trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen und die Einführung einer selbstbestimmten Erklärung über das eigene Geschlecht (weiblich, männlich, kein Eintrag, divers) 
  • Die Abschaffung der Fremdbegutachtung von trans* Menschen 
  • Die Abschaffung der Pathologisierung von intergeschlechtlichen Menschen durch die ärztliche Attestierung einer „Variante der Geschlechtsentwicklung“ für eine Änderung nach dem Personenstandsgesetz 
  • Die Stärkung des Offenbarungsverbots 

Folgende Aspekte des Referentenentwurfs kritisieren wir und fordern, diese zu überarbeiten:

  •  Es muss sichergestellt werden, dass mit dem Begriff geschlechtliche Identität die Geschlechtszugehörigkeit einer Person bezeichnet wird. Eine im SBGG implizit angelegte unvollständige Gleichstellung der geschlechtlichen Identität mit Geschlecht ist nicht akzeptabel und birgt die Gefahr von vielfältigen Diskriminierungen, indem hinter der geschlechtlichen Identität ein nicht definiertes, aber vermeintlich wahres – fremdbestimmtes – Geschlecht vermutet wird. Dies würde eine Verschlechterung gegenüber dem Transsexuellengesetz bedeuten. 
  •  Der Text enthält einige Regelungen und Ausführungen, die trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen unter den Generalverdacht stellen, eine Bedrohung zu sein. Diese Regelungen führen nicht zu einem Schutz vor Missbrauch des Gesetzes, begünstigen aber Diskriminierungen gerade der Personengruppe, die dieses Gesetz vor Diskriminierung schützen müsste. So werden beispielsweise im Abschnitt zum Strafvollzug unter Missachtung der Datenlage trans* Frauen ausschließlich als Bedrohung dargestellt, ohne den fehlenden Schutz von trans* Frauen vor Übergriffen im Strafvollzug zu erwähnen; an keiner Stelle wird der fehlende Schutz von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen im Strafvollzug erwähnt. Analog erfolgt dieses in den Ausführungen zu Frauensaunen. Auch hier werden trans* Menschen ohne Datengrundlage als Bedrohung phantasiert, ohne das besonders hohe Maß an Ausschluss und Diskriminierung für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen in diesem Lebensbereich zu berück- sichtigen. Dem Anspruch eines modernen, von Humanismus und Liberalität geprägtem Personenstandsgesetz wird der Referenten-Entwurf in der vorliegenden Form daher nicht gerecht. 
  •  Trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Kinder und Jugendliche sind in Bezug auf ihr Geschlecht besonders vulnerabel, sie haben ein Recht auf Achtung, Schutz und Mitsprache. Wir empfehlen Kindern unter 14 Jahren ein größeres Mitspracherecht einzuräumen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sollten eigenständig über die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen entscheiden. Die vorgesehene Regelung über das Familiengericht für Jugendliche ab 14, die im Konflikt mit ihren Erziehungsberechtigten sind, lässt trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Jugendliche allein, sie ist eine große Hürde und trägt nicht dazu bei konflikthafte Situationen in Familien zu entschärfen. Diese Regelung ist nach unserer Einschätzung nicht im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention. Die Regelung für Menschen mit Betreuung würden im jetzigen Entwurf eine Verschlechterung des Zugangs zu geschlechtlicher Selbstbestimmung bedeuten. Es bestehen erhebliche Zweifel ob diese Regelung im Einklang mit der UN- Behindertenrechtskonvention stehen. Paragraf 3 (Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer) muss überarbeitet werden. 
  •  Die Wartezeit von drei Monaten bis zur Wirksamkeit der Erklärung ist unnötig und ergibt keinen Sinn. Sie stellt für die betroffenen Personen eine zusätzliche Belastung dar und führt zu unklaren und schwierigen Situationen im Alltag, z.B. nach einem Coming Out im Arbeitsleben. Für intergeschlechtliche Menschen, die bisher den Weg über Paragraf 45b des Personenstandsgesetzes ihren Geschlechtseintrag ändern konnten, ist diese Wartezeit eine Verschlechterung. Paragraf 4 (Wirksamkeit; Rücknahme der Erklärung) sollte ersatzlos gestrichen werden. 
  •  Wiederholte Änderungen des Geschlechtseintrags sind in den TSG-Verfahren äußert selten. Der Zwang, die alten Vornamen annehmen zu müssen bei einer weiteren Änderung des Geschlechtseintrags, ist zu streichen, da diese im Widerspruch zu der geschlechtlichen Entwicklung einer Person stehen können. Paragraf 5 (Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung) sollte entsprechend angepasst werden. 
  •  Die Regelungen des Paragraf 6 (Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen) sind zum Teil irreführend, unnötig und begünstigen diskriminierende Diskurse und Diskriminierung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen in den Bereichen Hausrecht, Sport und Medizin. Der Paragraf und dazugehörigen Ausführungen erwecken zum Teil den Eindruck, dass hier transfeindliche Diskurse bedient wurden. Die Existenz von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen sind keine Bedrohung für Frauen. Wir bitten darum die Stellungnahmen der Frauenhauskoordinierung zu trans* Frauen in Frauenhäusern und des Deutschen Frauenrates zum SBGG zu berücksichtigen. Der Paragraf 6 widerspricht einem modernen, liberalen und humanen Selbstbestimmungsgesetz. Er muss ersatzlos gestrichen werden. 
  •  Paragraf 7 (Quotenregelungen) ignoriert die seit 2013 in Deutschland rechtlich anerkannte Tatsache, dass es nicht ausschließlich Männer und Frauen gibt und auch Menschen mit den Personenständen „kein Eintrag“ und „divers“ (seit 2018) ein Recht auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe haben und in Gremien unterrepräsentiert sind. Es wäre wünschenswert die Quotenregelungen für alle Geschlechter inklusiv zu gestalten, dass auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen angemessen berücksichtigt werden. Das SBGG ist jedoch nicht der geeignete Ort. Wir schlagen deshalb vor Paragraf 7 anzupassen oder zu streichen. 
  •  Auch im Spannungs- und Verteidigungsfall muss eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen möglich bleiben. Paragraf 9 (Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall) ist ersatzlos zu streichen. 
  •  Paragraf 11 (Eltern-Kind-Verhältnis) schafft neben einzelnen Verbesserungen neue Diskriminierungen für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Eltern. Eine Verschlechterung und das Entstehen neuer Diskriminierungen sind nicht hinnehmbar. Wir fordern den Artikel grundlegend zu überarbeiten oder zu streichen. 
  •  Seit 2013 gibt es neben den Geschlechtseinträgen weiblich und männlich, die Möglichkeit den Geschlechtseintrag offen zu lassen, seit 2018 gibt es zusätzlich die Möglichkeit für einen diversen Geschlechtseintrag. Bisher wurde weitgehend unterlassen, das deutsche Recht inhaltlich und sprachlich entsprechend anzupassen. Paragraf 12 (Geschlechtsneutrale Regelungen) schafft zwar weitgehend Rechtssicherheit, schreibt aber gleichzeitig den bestehenden Ausschluss von nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen im deutschen Recht fest. Nicht-binäre und intergeschlechtliche Menschen haben ebenso wie Frauen und Männer das Recht auf Sichtbarkeit, Gleichstellung und gleichberechtigte Teilhabe. Wir fordern, dass Gesetzestexte geschlechtsneutral ausformuliert werden müssen, in Rechtsvorschriften ist grundsätzlich eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden, die geschlechtliche Vielfalt berücksichtigt. Eine ergänzende 
  • Formulierung in diesem Paragrafen könnte die sukzessive Umsetzung dieser Anpassungen einfordern. 
  • Die Ausnahmen im Offenbarungsverbot (Paragraf 13) sollten gestrichen werden. Ergänzend aufgenommen werden sollte, dass das absichtsvolle Misgendern von Personen verboten wird. Das Offenbarungsverbot sollte auch für Personen gelten, die ihren Personenstand nach 45b Personenstandsgesetz korrigiert haben (Paragraf 15, Übergangsvorschriften). 

Darüber hinaus halten wir es für zwingend erforderlich die hohe Vulnerabilität von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen, die eine Fluchtgeschichte haben oder auf Grund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsland von Verfolgung bedroht sind, anzuerkennen. Die Möglichkeit des selbstbestimmten Geschlechtseintrages ist insbesondere für Personen in laufenden Asylverfahren, für abgelehnte Asylbewerber*innen in gerichtlichen Widerspruchs- verfahren, sowie generell für alle in Deutschland anwesenden Personen ohne deutsche Staats- bürgerschaft oder Aufenthaltstitel notwendig. Die selbstbestimmte Wahl des Geschlechtseintrages ist auch deshalb besonders relevant, weil das Geschlecht von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen häufig einen zentralen Aspekt im Asylverfahren darstellt. Geflüchtete trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen sind in allen Lebensbereichen besonders von Diskriminierung und Gewalt bedroht, die hohe Vulnerabilität dieser Personengruppe muss bei allen Regelungen berücksichtigt werden. 

Über das SBGG hinaus fordern wir einen Anspruch auf fachlich kompetente und zielgruppen- spezifische Peer-Beratung für Menschen, die ihren Personenstand oder ihren Vornamen ändern wollen, sowie den Ausbau von Antidiskriminierungsberatung. Einen besonders hohen Bedarf für diese Beratung sehen wir bei trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Kindern und Jugendlichen sowie bei ihren Eltern. 

Abschließend möchten wir betonen, dass im Koalitionsvertrag ein Entschädigungsfonds angekündigt ist für die Personen, die durch die frühere Rechtslage Grundrechtsverletzungen erfahren haben. Die Anerkennung erlittenen Unrechts in Form von Zwangsscheidungen, Verlust des Sorgerechts für die eigenen Kinder, Zwangssterilisationen oder durch schädigende Operationen/medizinische Maßnahmen und die Entschädigung dieses Unrechts sind ein wesentlicher Teil gesellschaftlicher Aufarbeitung und dürfen nicht vergessen werden. 

Die Einführung eines Selbstbestimmungsgesetztes ist eine historische Chance nicht nur vergangenes Unrecht zu korrigieren, sondern die gesellschaftliche Benachteiligung, die Pathologisierung und den Ausschluss von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Personen abzubauen. Das Ziel bei diesem Vorhaben sollte immer sein, eine diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen zu ermöglichen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für die Initiative und hoffen, dass das Gesetzesvorhaben entsprechend dieses Ziels mit den notwendigen Änderungen im Sinne der Betroffenen zügig umgesetzt wird. 

***

Der Referentenentwurf zum SBGG kann hier nachgelesen werden:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Selbstbestimmung.html

Hier eine Auswahl von Stellungnahmen (nicht alle die hier stehen wurden auf der Seite des BMJ veröffentlicht):

Deutscher Juristinnenbund
https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-16

Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. 
https://dgti.org/wp-content/uploads/2023/05/dgti__Stellungnahme_SBGG_Referentenentwurf_dgti.pdf

Bundesverband Trans* 
https://www.bundesverband-trans.de/wp-content/uploads/2023/05/2023_05_30_Stellungnahme-SBGG_BVT.pdf

Intergeschlechtliche Menschen e.V.
https://im-ev.de/wp-content/uploads/2023/05/Stellungnahme-Selbstbestimmungsgesetz-IMeV-web.pdf

tin Rechtshilfe
https://tinrechtshilfe.de/wp-content/uploads/2023/05/Stellungnahme-TIN-Rechtshilfe-SBGG.pdf

MINAS – Menschen im nichtbinären und agender Spektrum: 
https://www.minas-ev.de/wp-content/uploads/2023/06/MinaS_Stellungnahme_SBGG.pdf

Trakine – Trans-Kinder-Netz 
https://www.trans-kinder-netz.de/files/pdf/20230529_Stellungnahme_Trakine_SBGG.pdf

Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen
https://www.frauenbeauftragte.org/sites/default/files/uploads/downloads/stellungnahme_sbgg.pdf

Gesellschaft für Freiheitsrechte
https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Gleiche-Rechte/Mein-Geschlecht-bestimme-ich/2023-05-30-Stellungnahme-SBGG.pdf

Queer Handicap
https://www.queerhandicap.de/statement-zum-selbstbestimmungsgesetz/

Frauenhauskoordinierung
https://www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Stellungnahmen/2023-05-17_FHK_Stellungnahme_SBGG_final.pdf

Der deutsche Frauenrat
https://www.frauenrat.de/stellungnahme-zum-referentinnenentwurf-selbstbestimmungsgesetz/

DGB
https://www.dgb.de/++co++5e50d1ca-ffa2-11ed-9c24-001a4a160123/DGB-SN%20RefE%20Selbstbestimmungsgesetz.pdf

Bund der deutschen katholischen Jugend 
https://www.bdkj.de/aktuelles/artikel/bdkj-unterstuetzt-gesetzesentwurf-der-bundesregierung-zum-selbstbestimmungsgesetz

Amnesty International
https://www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-amnesty-stellungnahme-selbstbestimmungsgesetz

Münchner Kreisverwaltungsreferentin, Dr. Hanna Sammülller-Gradl
https://stadt.muenchen.de/dam/Home/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/allgemein/Aktuelles-und-Presse/Dokumente/23_05_Entwurf_Stellungnahme_Selbstbestimmungsgesetz_KVR.pdf

Bundes Psychotherapeuten Kammer
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2023/05/2023-05-25-STN-BPtK-RefE-Selbstbestimmungsgesetz.pdf

Queerbeauftragter der Bundesregierung, Sven Lehmann
https://www.sven-lehmann.eu/wp-content/uploads/2023/05/Stellungnahme-des-Queer-Beauftragten-zum-Entwurf-Selbstbestimmungsgestz-1.pdf

Republikanischer Anwältinnen und Anwälteverein
https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/gesetzes-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-und-zur-aenderung-weiterer-vorschriften-962

LSVD
https://www.lsvd.de/de/ct/9421-Referentenentwurf-zum-Selbstbestimmungsgesetz

Queer Lexikon

trans* ist ein Geschenk

du darfst es dir nehmen, du bist es wert und es ist deins

Jakob und Jakob reden über das große Glück trans* zu sein. Wir reden über unbändige Freude und Schmerztiere, die gesehen werden wollen, um nicht ins Unendliche zu wachsen, darüber, was passiert, wenn Theorie plötzlich spürbar wird, über innere Erdbeben und Bewältigungsstrategien, wovon sich Selbstwerttierchen ernähren und warum ein Bartworkshop die Welt verändern kann.

Shownotes

Das Copyright für die Bilder liegt bei meinem Gast Jakob

Im Wald und in der Welt sein

Mit Iwein über trans* sein, in der Natur sein, füreinander da sein

© Zara Jakob Pfeiffer

Iwein ist mir ein guter Freund geworden im letzten Jahr. Wir reden über trans* sein und nonbinär sein, darüber, dass es manchmal Draußensein braucht, um Dinge sagen zu können und Spazierengehen beim Reden helfen kann.Wir reden über Sichtbarkeit und über Verantwortung für uns selbst und andere. Im Wald und in der Natur sein ist für uns verbunden mit trans* sein und queer sein. Wir reden darüber, was das für uns bedeutet, es geht um Ankommen und angenommen werden, alleine in der Natur sein, die Geschichte von Orten, verantwortungsvolles Feuer, Fotografieren, große Messer, Privilegien und die Sehnsucht nach Räumen, in denen Grenzen gewahrt werden und sich alle ohne stereotype Zuschreibungen ausprobieren können. [CN_Suizid] Am Ende reden wir über das in der Welt sein wollen und über Suizid. Darüber, dass manche Fragen schwer sind und es trotzdem wichtig sein kann sie zu stellen. 

Shownotes

Queer Natur
https://www.queernature.org/

Berichte über die Unlikely Hikers 
https://www.autostraddle.com/unlikely-hikers-creating-space-for-everyone-on-the-trail-one-group-hike-at-a-time/
https://jennybruso.com/unlikelyhikers/

Kai Cheng Thom: I Hope We Choose Love 
https://kaichengthom.com/books/

Trans Care von Hil Malatino und Care Webs aus: CARE WORK. Dreaming Disability Justice by Leah Lakshmi Piepzna-Samarasinha 
https://arsenalpulp.com/Books/C/Care-Work

Trans & Care: Transpersonen zwischen Selbstsorge, Fürsorge und Versorgung herausgegeben von Max Nicolai Appenroth und Maria do Mar Castro Varela:  
https://www.transfabel.de/index.php?main_page=product_info&cPath=1_15&products_id=525

Schmiedeprojekt: S. 58f

Transgender and nonbinary youth who reported having pronouns respected by all or most people in their lives attempted suicide at half the rate of those who did not have their pronouns respected: https://www.thetrevorproject.org/survey-2020/

Eines von Iweins Fotos …

I’ve stepped in the middle of seven sad forests …

Ich rede mit Andrea von der Trans* Inter* Beratungsstelle über Coming Out und was da alles dran hängt … Andrea kam genau im richtigen Moment, es folgte ein langer Spaziergang an der Isar bei dem sie einen Haufen Essen dabei hatte und ich viele Fragen und Chaos im Kopf. Wir reden über Coming Out, warum die Trans* Inter* Beratungsstelle in München ziemlich großartig ist, die Herausforderungen von Peer Beratung und dass es bei einem trans* und/oder nonbinären Coming Out ganz schön viel Unterstützung braucht. Andrea hat einen Haufen Tipps, hört selbst, es ist schwer genug und es kann nie genug Verbündete geben.

1-2-3-4 Geschlechtsoptionen

Vulnerabilität und das Recht auf Anerkennung … In dieser Folge beschäftige ich mich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur dritten Geschlechtsoption, warum es trotzdem vier Geschlechtsoptionen gibt, was es mit den Paragrafen 22 und 45b im Personenstandsgesetz auf sich hat und wie es sich anfühlt, wenn nach fast 40 Jahren etwas gerade gerückt wird.

SHOWNOTES

Der Jingle ist von Mike, der ihn für mich und diesen Podcast komponiert hat. Danke!
Wenn ihr hören wollt, was Mike noch so macht: The water is lovely

Personenstandsgesetz (PStG)

§ 22 Fehlende Angaben

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Personenstandsgesetz (PStG)

§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
(1) Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.

Bundesverfassungsgericht

Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Leitsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss des Ersten Senats
vom 10. Oktober 2017

1 BvR 2019/16 –

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
  2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
  3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Absatz 44
b) Verlangt das Personenstandsrecht einen Geschlechtseintrag, verwehrt es einer Person aber zugleich die personenstandsrechtliche Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität, ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit dieser Person spezifisch gefährdet:

Absatz 45
aa) Unter den gegebenen Umständen hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identität stiftende und ausdrückende Wirkung. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die „Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PStG).

Absatz 52
c) Dass keine Möglichkeit besteht, ein weiteres Geschlecht eintragen zu lassen, ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil mit der Einführung einer dritten positiven Eintragungsmöglichkeit in einer Übergangszeit ein bürokratischer und finanzieller Aufwand verbunden sein kann. Zwar müssten die formalen und technischen Voraussetzungen zur Erfassung eines weiteren Geschlechts zunächst geschaffen werden. Gegenüber der Grundrechtsbeeinträchtigung, die es bedeutet, in der eigenen geschlechtlichen Identität durch das Recht ignoriert zu werden, wäre der durch die Ermöglichung einer einheitlichen dritten Bezeichnung verursachte Mehraufwand aber hinzunehmen. Ein Anspruch auf personenstandsrechtliche Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht. Davon abgesehen steht es dem Gesetzgeber frei, in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten ganz auf den Geschlechtseintrag zu verzichten.

Absatz 59
Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 236, 244). Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG lässt es ohne Weiteres zu, sie in den Schutz einzubeziehen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG spricht ohne Einschränkung allgemein von „Geschlecht“, was auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann.

„Die dritte Option – Selbstbestimmung und Gleichberechtigung unter dem Grundgesetz“.

Vortrag von Prof.* Dr.* Susanne Baer im Rahmen der Tagung „Personenstand: divers. Gleichstellung weiterdenken“

Prof.* Dr.* Susanne Baer, LL.M., ist seit Februar 2011 Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Ersten Senat in Karlsruhe.


Selbstbestimmungsgesetz

Öffentliche Anhörung vor dem Innenausschuß des Bundestages zum Selbstbestimmungsgesetz vom 2. November 2020